Wenn der Chef Sie in sein Büro zu einem Gespräch bittet …

… sollten Sie folgende Verhaltensregeln beachten:

1.
Versuchen Sie vor dem Gespräch herauszufinden, worum es geht. Weigert sich der Arbeitgeber mitzuteilen, worum es geht, so sollte das Gespräch dennoch wahrgenommen werden, da die Weigerung gegebenenfalls zu einer Abmahnung führen kann.

2.
Versuchen Sie einen Zeugen mit in das Gespräch zu nehmen. Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, so haben Sie das Recht, dass Sie ein Betriebsratsmitglied, dem Sie vertrauen, zu dem Gespräch begleitet. Sollte Ihr Zeuge zeitlich verhindert sein, können Sie verlangen, dass das Gespräch verschoben wird.

3.
Machen Sie sich Notizen von dem Gesprächsverlauf. Sie sollten alles dokumentieren (z. B. welche Änderungen des Arbeitsvertrages Ihr Arbeitgeber geltend macht oder erhobene Vorwürfe oder Fragen zu Ihrer Gesundheit etc.), was Ihr Chef bzw. Ihr Vorgesetzter sagt.

4.
Sie sollten grundsätzlich keine Erklärungen in dem Gespräch abgeben. Es reicht grundsätzlich aus, wenn Sie sagen, dass Sie die Behauptungen zur Kenntnis nehmen und hierzu später eine Stellungnahme abgeben. Lassen Sie sich nicht zu unbedachten Äußerungen provozieren. Sie sollten das Gespräch besonnen führen.

5.
Sie sollten in diesem Gespräch nichts unterschreiben. Insbesondere sollten Sie keinen Aufhebungsvertrag oder einen neuen Arbeitsvertrag oder eine Änderungsvereinbarung unterschreiben. Genauso wenig sollten Sie die Vorwürfe in einer Ihnen übergebenen Abmahnung durch Ihre Unterschrift anerkennen. Ihre Unterschrift kann in der Regel später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen auch nicht verlangen, dass Sie eine Unterschrift leisten. Bei Zweifeln sollten Sie daher nichts unterschreiben.

6.
Wenn der Arbeitgeber von Ihnen die Abgabe einer Erklärung (z.B. zu erhobenen Vorwürfen) oder die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder einen neuen Arbeitsvertrag verlangt, verlangen Sie Ihrerseits zunächst eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Wenn Ihr Arbeitgeber die Einräumung einer Bedenkzeit ablehnt, sollten Sie eine Unterschrift oder die Abgabe einer Erklärung endgültig ablehnen.

7.
Nach dem Gespräch sollten Sie sich unbedingt durch uns beraten lassen. Wenn Sie bei der Vereinbarung eines Besprechungstermins auf die Dringlichkeit Ihres Anliegens hinweisen, erhalten sie einen sofortigen Termin. Wir werden Sie dann über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und über das weitere Vorgehen informieren.

Häufig gestellte Fragen

1.
Muss ich an einem Personalgespräch teilnehmen, wenn dies mein Chef verlangt? Auch dann, wenn er mit mir über einen Aufhebungsvertrag oder die Änderung des Arbeitsvertrages sprechen möchte?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn dies Ihr Arbeitgeber verlangt. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, an einem Gespräch teilzunehmen, in dem es um die Aufhebung oder Änderung Ihres Arbeitsvertrages geht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Sie an jedem Gespräch teilnehmen sollten, dass der Arbeitgeber mit Ihnen führen möchte. Wichtig ist nur, dass Sie nichts unterschreiben, bevor Sie sich anwaltlichen Rat eingeholt haben. Bitten Sie um Bedenkzeit. Sollte diese verweigert werden und Sie unter Druck gesetzt werden, so sollten Sie es ablehnen, zu unterschreiben.

2.
Kann ich einen Bekannten oder einen Rechtsanwalt mit zu dem Gespräch nehmen?

Sie haben zwar das Recht, dass an dem Gespräch ein Betriebsratsmitglied teilnimmt, wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, ein Bekannter oder ein Rechtsanwalt kann zu dem Gespräch jedoch nur mitgenommen werden, wenn der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber selbst einen Rechtsanwalt zu dem Gespräch mit Ihnen mitbringt, dann haben Sie aus Gründen von „Waffengleichheit“ ebenfalls das Recht, einen Rechtsanwalt oder einen Bekannten mit zu dem Gespräch mitzunehmen. Ebenfalls haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt oder einen Bekannten zu dem Gespräch mitzunehmen, wenn Sie in Vorbereitung einer Verdachtskündigung zu dem Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung angehört werden sollen.

3.
Wie soll ich mich verhalten, wenn mir Vorwürfe zu meinem Verhalten gemacht werden?

Sie müssen bedenken, dass das Gespräch der Vorbereitung einer Kündigung dienen kann. Vorwürfe, die sich leicht aufklären lassen, sollten Sie auch sofort aufklären. Im Normalfall sowie in Zweifelsfällen sollten Sie Ihrem Arbeitgeber, insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen, jedoch mitteilen, dass Sie sich die Vorwürfe notiert haben und zu diesen schriftlich Stellung nehmen werden. Eine sofortige Stellungnahme in dem Gespräch sollten Sie auch dann, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, niemals abgeben, da ungünstige Aussagen in der Stresssituation eines solchen Gesprächs zu Ihren Lasten gehen.

4.
Was mache ich, wenn ich in dem Gespräch angeschrien werde?

Schreien Sie nicht zurück. Bleiben Sie ganz ruhig. Sollte sich Ihr Arbeitgeber nicht beruhigen, so können Sie das Gespräch unter Hinweis auf die Gesprächssituation auch abbrechen. Sie sollten aber Ihre Bereitschaft erklären, das Gespräch zu einem anderen Termin in einer normalen Gesprächsatmosphäre fortzusetzen.

5.
Was soll ich antworten, wenn ich nach der Ursache meiner Erkrankung gefragt werde?

Sie sollten Ihrem Arbeitgeber nichts über die Ursache einer Krankheit mitteilen. Hierauf hat der Arbeitgeber keinen Anspruch. Die Mitteilung von Krankheitsursachen kann vielmehr zu Nachteilen führen.

6.
Kann ich mit meinen Kollegen über den Inhalt des Gesprächs mit dem Arbeitgeber sprechen?

Sie sollten grundsätzlich mit Kollegen nie über Probleme mit dem Arbeitgeber sprechen. Es besteht die Gefahr, dass Kollegen alles, was Sie mit diesen besprechen, an den Arbeitgeber weitergeben. Auch gesundheitliche Probleme, wie die Ursache Ihrer Erkrankung, gehen Ihre Kollegen nichts an.

7.
Soll ich an einem mir angebotenen Krankenrückkehrgespräch oder an einem Gespräch zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (sog. BEM) teilnehmen?

Dies sollten Sie unbedingt vorher mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen. Angaben, die Sie in diesem Gespräch über Erkrankungsursachen bzw. über den weiteren Krankheitsverlauf tätigen, können für Sie auch Nachteile haben. Der Arbeitgeber kann nämlich mit diesen Informationen eine Kündigung vorbereiten. Daher sollten Sie im Zweifelsfall nichts zu Ihrer Erkrankung sagen.

8.
Was soll ich machen, wenn mir in dem Gespräch mit dem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz angeboten wird?

Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, Ihnen zu erklären, warum Sie einen neuen Arbeitsplatz wahrnehmen sollen. Lassen Sie sich den neuen Arbeitsplatz beschreiben. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, Ihnen eine Arbeitsplatzbeschreibung auszuhändigen. Bitten Sie sich auf jeden Fall Bedenkzeit aus, wenn Sie Ihr Arbeitgeber auffordert,Iihre Zustimmung zu dem Arbeitsplatz zu erteilen.

9.
Wie verhalte ich mich, wenn mir mein Arbeitgeber eine Abfindung anbietet und hierzu den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verlangt?

Wenn Sie an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind, bitten Sie Ihren Arbeitgeber, Ihnen ein schriftliches Angebot auszuhändigen. Auf jeden Fall sollten Sie sich Bedenkzeit erbeten. Sie sollten nie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, auch wenn dieser eine Abfindungszahlung vorsieht. Eine einmal geleistete Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindungsvereinbarung kann man im Regelfall nicht mehr rückgängig machen. Ein Angebot Ihres Arbeitgebers ohne Bedenkzeit ist immer unseriös, denn sonst müsste Sie ihr Arbeitgeber nicht unter Druck setzen.

10.
Muss ich am Ende des Gesprächs den Erhalt einer Kündigung schriftlich bestätigen, wenn mir eine Kündigung ausgehändigt wird?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt eines Kündigungsschreibens schriftlich zu bestätigen. Wenn Sie es wollen, können Sie aber auf der Ihnen übergebenen Kündigung das Datum, die Uhrzeit des Erhalts der Kündigung notieren. Verpflichtet sind Sie hierzu nicht.

11.
Was mache ich, wenn ich von der Arbeit freigestellt wurde?

Grundsätzlich sollten Sie sich eine Freistellung aus Beweisgründen schriftlich aushändigen lassen. Eine Freistellung sollten Sie erst einmal hinnehmen. Später können Sie über einen Rechtsanwalt klären lassen, ob die Freistellung zulässig war. In der Regel sind Freistellungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag vorgesehen. Aber Achtung: Nicht jede arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellungsbefugnis seitens des Arbeitgebers ist zulässig. Sie sollten aber auf keinen Fall Ihre Zustimmung mit der Freistellung erklären, dies könnte nämlich zu Nachteilen für Sie führen.

12.
Und wenn mir ein Hausverbot erteilt wird?

Dann sollten Sie dies erst einmal beachten, da die Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Sie können das Hausverbot immer noch später rechtlich durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

13.
Was muss ich machen, wenn mir eine Kündigung am Ende des Gesprächs ausgehändigt wird? Muss eine Frist beachtet werden, wenn ich die Kündigung gerichtlich überprüfen möchte?

Sie müssen sich auf jeden Fall unverzüglich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnsitz arbeitssuchend melden, um Nachteile (Sperrfrist) beim Arbeitslosengeldbezug zu vermeiden. Sollten Sie die Kündigung für ungerechtfertigt halten, so müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, so wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht prüfen, ob die Kündigung wirksam ist bzw. ob das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber erörtern, ob eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung möglich ist.

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