Wenn der Chef Sie in sein Büro zu einem Gespräch bittet …
… sollten Sie folgende Verhaltensregeln beachten:
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn dies Ihr Arbeitgeber verlangt. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, an einem Gespräch teilzunehmen, in dem es um die Aufhebung oder Änderung Ihres Arbeitsvertrages geht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Sie an jedem Gespräch teilnehmen sollten, dass der Arbeitgeber mit Ihnen führen möchte. Wichtig ist nur, dass Sie nichts unterschreiben, bevor Sie sich anwaltlichen Rat eingeholt haben. Bitten Sie um Bedenkzeit. Sollte diese verweigert werden und Sie unter Druck gesetzt werden, so sollten Sie es ablehnen, zu unterschreiben.
Sie haben zwar das Recht, dass an dem Gespräch ein Betriebsratsmitglied teilnimmt, wenn in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, ein Bekannter oder ein Rechtsanwalt kann zu dem Gespräch jedoch nur mitgenommen werden, wenn der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber selbst einen Rechtsanwalt zu dem Gespräch mit Ihnen mitbringt, dann haben Sie aus Gründen von „Waffengleichheit“ ebenfalls das Recht, einen Rechtsanwalt oder einen Bekannten mit zu dem Gespräch mitzunehmen. Ebenfalls haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt oder einen Bekannten zu dem Gespräch mitzunehmen, wenn Sie in Vorbereitung einer Verdachtskündigung zu dem Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung angehört werden sollen.
Sie müssen bedenken, dass das Gespräch der Vorbereitung einer Kündigung dienen kann. Vorwürfe, die sich leicht aufklären lassen, sollten Sie auch sofort aufklären. Im Normalfall sowie in Zweifelsfällen sollten Sie Ihrem Arbeitgeber, insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen, jedoch mitteilen, dass Sie sich die Vorwürfe notiert haben und zu diesen schriftlich Stellung nehmen werden. Eine sofortige Stellungnahme in dem Gespräch sollten Sie auch dann, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden, niemals abgeben, da ungünstige Aussagen in der Stresssituation eines solchen Gesprächs zu Ihren Lasten gehen.
Schreien Sie nicht zurück. Bleiben Sie ganz ruhig. Sollte sich Ihr Arbeitgeber nicht beruhigen, so können Sie das Gespräch unter Hinweis auf die Gesprächssituation auch abbrechen. Sie sollten aber Ihre Bereitschaft erklären, das Gespräch zu einem anderen Termin in einer normalen Gesprächsatmosphäre fortzusetzen.
Sie sollten Ihrem Arbeitgeber nichts über die Ursache einer Krankheit mitteilen. Hierauf hat der Arbeitgeber keinen Anspruch. Die Mitteilung von Krankheitsursachen kann vielmehr zu Nachteilen führen.
Sie sollten grundsätzlich mit Kollegen nie über Probleme mit dem Arbeitgeber sprechen. Es besteht die Gefahr, dass Kollegen alles, was Sie mit diesen besprechen, an den Arbeitgeber weitergeben. Auch gesundheitliche Probleme, wie die Ursache Ihrer Erkrankung, gehen Ihre Kollegen nichts an.
Dies sollten Sie unbedingt vorher mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen. Angaben, die Sie in diesem Gespräch über Erkrankungsursachen bzw. über den weiteren Krankheitsverlauf tätigen, können für Sie auch Nachteile haben. Der Arbeitgeber kann nämlich mit diesen Informationen eine Kündigung vorbereiten. Daher sollten Sie im Zweifelsfall nichts zu Ihrer Erkrankung sagen.
Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, Ihnen zu erklären, warum Sie einen neuen Arbeitsplatz wahrnehmen sollen. Lassen Sie sich den neuen Arbeitsplatz beschreiben. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, Ihnen eine Arbeitsplatzbeschreibung auszuhändigen. Bitten Sie sich auf jeden Fall Bedenkzeit aus, wenn Sie Ihr Arbeitgeber auffordert,Iihre Zustimmung zu dem Arbeitsplatz zu erteilen.
Wenn Sie an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind, bitten Sie Ihren Arbeitgeber, Ihnen ein schriftliches Angebot auszuhändigen. Auf jeden Fall sollten Sie sich Bedenkzeit erbeten. Sie sollten nie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, auch wenn dieser eine Abfindungszahlung vorsieht. Eine einmal geleistete Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder eine Abfindungsvereinbarung kann man im Regelfall nicht mehr rückgängig machen. Ein Angebot Ihres Arbeitgebers ohne Bedenkzeit ist immer unseriös, denn sonst müsste Sie ihr Arbeitgeber nicht unter Druck setzen.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt eines Kündigungsschreibens schriftlich zu bestätigen. Wenn Sie es wollen, können Sie aber auf der Ihnen übergebenen Kündigung das Datum, die Uhrzeit des Erhalts der Kündigung notieren. Verpflichtet sind Sie hierzu nicht.
Grundsätzlich sollten Sie sich eine Freistellung aus Beweisgründen schriftlich aushändigen lassen. Eine Freistellung sollten Sie erst einmal hinnehmen. Später können Sie über einen Rechtsanwalt klären lassen, ob die Freistellung zulässig war. In der Regel sind Freistellungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag vorgesehen. Aber Achtung: Nicht jede arbeitsvertraglich vereinbarte Freistellungsbefugnis seitens des Arbeitgebers ist zulässig. Sie sollten aber auf keinen Fall Ihre Zustimmung mit der Freistellung erklären, dies könnte nämlich zu Nachteilen für Sie führen.
Dann sollten Sie dies erst einmal beachten, da die Nichtbeachtung strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Sie können das Hausverbot immer noch später rechtlich durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Sie müssen sich auf jeden Fall unverzüglich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnsitz arbeitssuchend melden, um Nachteile (Sperrfrist) beim Arbeitslosengeldbezug zu vermeiden. Sollten Sie die Kündigung für ungerechtfertigt halten, so müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, so wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung wirksam ist und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht prüfen, ob die Kündigung wirksam ist bzw. ob das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung mit Ihnen und Ihrem Arbeitgeber erörtern, ob eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung möglich ist.